Steuererklärung 2021: Tipps und Besonderheiten

10.01.22
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Steuererklärung 2021: Tipps und Besonderheiten

Von Grundfreibetrag bis Soli: Die Steuererklärung für 2021 kann richtig Geld zurück aufs Konto spülen – wenn man’s richtig macht. Wichtige Neuerungen und wertvolle Tipps fürs Steuerjahr 2021.

Fällt das Wort „Steuererklärung“, verziehen die einen das Gesicht wie vor der Wurzelbehandlung beim Zahnarzt, während die anderen lächelnd verkünden, die Zeit zwischen den Jahren genutzt zu haben, um die Steuerunterlagen für 2021 vorzubereiten. Doch egal, ob früher Vogel oder Auf-die-lange-Bank-Schieber:in: Eine Steuererklärung lohnt sich meist – wenn man dem Staat nicht grundlos Geld schenken will. Im Jahr 2017 bekamen 12,3 Millionen Steuerpflichtige eine Steuererstattung. Diese lag laut den aktuellsten Zahlen des Statistischen Bundesamtes im Durch­schnitt bei 1.051 Euro. Besonders bei geringen Einkünften oder hohen absetzbaren Ausgaben sollte in jedem Fall eine Steu­er­er­klä­rung erstellt werden, rät Udo Reuß, Steuerexperte von Finanztip.de.

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Fristen für 2021

Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben (das betrifft unter anderem alle, die Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Elterngeld von über 410 Euro im Kalenderjahr bezogen haben), muss diese bis zum 31. 7. des Folgejahres abgeben. Die Prokrastinierer:innen unter uns gewinnen dieses Jahr einen Tag hinzu. Da der 31. Juli dieses Jahr ein Sonntag ist, muss die Steuererklärung für das Steuerjahr 2021 erst bis zum 1. August beim Finanzamt eingegangen sein. Bei Hilfe durch eine:n Steuerberater:in ist die Abgabefrist der 23. Februar 2023.  Wer freiwillig eine Steuererklärung macht (der Steuerfachausdruck dafür ist „Antragsveranlagung“), hat dafür bis zu vier Jahre Zeit. Im Fall der Steuererklärung 2021 wäre der letztmögliche Termin der 31. Dezember 2025.

Steuerberatung oder DIY?

In vielen Fällen ist es sinnvoll, zur Erstellung der Steuererklärung Hilfe vom Profi – sprich einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin – in Anspruch zu nehmen: beispielsweise wenn man Angestellte hat und auf Grund der Rechtsform des Unternehmens einen Jahresabschluss in Form einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen muss. Kleinunternehmer:innen, Freiberufler:innen oder auch Angestellte können darauf verzichten und die Steuererklärung, wenn gewollt, selbst verfassen. Am einfachsten geht das mit einem (kostenpflichtigen) Steuerprogramm. Die Expert:innen von Finanztip.de empfehlen mehrere „Alleskönner“ aber auch browserbasierte Lösungen oder Apps. Die kostengünstige DIY-Variante setzt allerdings ein gewisses Maß an Fachkenntnissen voraus. Außerdem sollte man sich einen Überblick verschaffen, welche Änderungen es für das jeweilige Steuerjahr gab. So beeinflusst Corona zum Beispiel die Steuererklärung für 2021 – dazu zählt unter anderem das Arbeiten im Homeoffice.

Welche Besonderheiten für das Steuerjahr 2021 gelten und wo es Geld zurückgibt:

► Solidaritätszuschlag

Lange schien es so, als würde er uns ewig begleiten, doch nun fällt der Solidaritätszuschlag nach fast 30 Jahren weg.

Als Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer war der Soli 1991 ursprünglich auf ein Jahr befristet. Im Steuerjahr 2021 heißt es bye, bye „Soli“ für fast alle: „Rund 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler*innen, die bisher mit dem Soli belastet waren, werden vollständig von der Zahlung befreit, weitere 6,5 Prozent zahlen weniger“, verkündet das Bundesfinanzministerium und nennt die Abschaffung des Soli „eine der größten Steuersenkungen unserer Geschichte.“ Wer vorab checken will, was der Wegfall konkret fürs eigene Nettogehalt bedeutet, kann auf der Website des BMF die Steuerersparnis per Soli-Rechner berechnen.

► Kurzarbeit

Kurzarbeit war und ist während der Corona-Krise ein großes Thema, auch steuerlich gesehen. So wurden die Regelungen 2020 mehrfach angepasst und gelten größtenteils auch für 2021. Das bedeutet: Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Allerdings kann es wegen des sogenannten Progressionsvorbehalts zu einem höheren Steuersatz führen. In bestimmten Fällen kann das Finanzamt demnach eine Steuernachzahlung fordern.

Hatte der Arbeitgeber 2021 das Kurzarbeitergeld aufgestockt, blieb dieser Zuschuss ebenfalls steuerfrei. Auch eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung von bis zu 1.500 Euro, die der Arbeitgeber gezahlt hat, war bis Ende 2021 möglich.

Wer 2021 in Kurzarbeit war und während dieser Zeit zusätzlich einen Minijob angenommen hat, muss diesen nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Das gilt aber nicht für andere Nebenverdienste – diese werden seit 2021 wieder auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

► Homeoffice

2021 hieß für viele: Die Arbeit von Zuhause bleibt der Normalzustand. Das hatte Vorteile (keine tote Zeit im Stau auf dem Weg zur Arbeit) und Nachteile (eine häufig nicht ganz optimale Arbeitsplatzsituation). Wer sich in der Küche oder im Schlafzimmer mit Schreibtisch und Laptop eingerichtet hatte, profitiert für 2021 von der Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG).

Konnten einst ohne gesondertem und abschließbarem Raum keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend gemacht werden, lassen sich nun bis zu 600 Euro im Jahr ansetzen, so Michele Schwirkslies-Filler von der JBMS Steuerberatung. Die Homeoffice-Pauschale gilt dabei sowohl für Unternehmer:innen, Freiberufler:innen und Gewerbetreibende als auch für Arbeitnehmer:innen. Je Arbeitstag im Homeoffice zählen 5 Euro pauschal als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, höchstens jedoch 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.

Auch diejenigen, die zwar über ein ansetzbares heimisches Arbeitszimmer verfügen, aber bei denen die Kosten dafür nicht über 600 Euro pro Jahr liegen, profitierten von der neu ins Gesetz eingebrachten Homeoffice-Pauschale, erläutert Steuerberaterin Schwirkslies-Filler: Sie können nun auf einen Nachweis der einzelnen Aufwendungen verzichten und die Pauschale gewinn- beziehungsweise einnahmemindernd ansetzen.

► Grundfreibetrag

Nahrung, Kleidung, ein Dach über dem Kopf. Das sind existenzielle Dinge, die man zum Leben benötigt. Gute Nachrichten gibt es für 2021 beim sogenannten Grundfreibetrag. Dieser erhöht sich auf 9.744 Euro. Grundfreibetrag bedeutet: Auf ein zu versteuerndes Einkommen, das unter dem Existenzminimum liegt, muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Für Verheiratete verdoppelt sich für 2021 der Grundfreibetrag auf 19.488 Euro. „Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den definierten Grundfreibetrag überschreitet, ist Einkommensteuer zu zahlen“, erläutert das „Steuertipps“-Lexikon von Wolters Klüwer. Dabei muss der Grundfreibetrag nicht beantragt werden. Er steht jedem Steuerzahler und jeder Steuerzahlerin zu und wird automatisch berücksichtigt. Auch für dieses Jahr steht Steuerzahler:innen mehr Geld zur Verfügung: 2022 steigt der Grundfreibetrag auf 9.984 Euro für Singles und 19.968 Euro für Ehepaare.

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